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FAQ - Master-Kalkulator

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FAQ

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
An dieser Stelle finden Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung und Ihrem Finanzamt.
Abgabefristen

Alle wichtigen Termine zu Abgabefristen von Steuererklärungen finden Sie in unserem Steuerkalender.

Wenn Sie beispielsweise zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (also für 2025 bis zum 31. Juli 2026).

Sofern die Steuererklärung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, kann diese bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahrs eingereicht werden (also für 2024 bis zum 30. April 2026). Dies gilt nicht, wenn die Steuererklärung ausdrücklich zu einem früheren Zeitpunkt angefordert wird.

Wenn Sie die Veranlagung beantragen (also Sie nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind), können Sie Ihre Steuererklärung innerhalb der auf das Veranlagungsjahr folgenden 4 Jahre einreichen (also für 2022 bis zum 31. Dezember 2026).
Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen. Als zwangsläufig gelten Aufwendungen, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Diese Ausgaben können Sie, soweit sie Ihnen nicht ersetzt werden, steuermindernd geltend machen.
Mehr zum Thema „Außergewöhnliche Belastungen“ erfahren Sie in dem Beitrag "Allgemeine außergewöhnliche Belastungen".

Als außergewöhnliche Belastungen können Kosten geltend gemacht werden, die Ihnen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entstanden sind. Das können beispielsweise sein

Krankheitskosten
Kurkosten
Pflegekosten
Behinderungsbedingte Kosten
Bestattungskosten, die nicht durch das Erbe gedeckt sind
Wiederbeschaffungskosten von Hausrat nach Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis

Wichtig ist jedoch, dass die entstandenen Kosten nicht bereits durch andere (zum Beispiel Versicherungen) übernommen wurden oder hätten übernommen werden können.

Das kommt darauf an. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von Medikamenten und Arztrechnungen als außergewöhnliche Belastung möglich. Voraussetzung ist aber beispielsweise, dass die Kosten nicht bereits von einer Versicherung übernommen wurden und dass eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Des Weiteren werden die Kosten nur berücksichtigt, wenn die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigt.

Ihre außergewöhnlichen Belastungen werden um die sogenannte zumutbare Belastung gekürzt. In Höhe der zumutbaren Belastung findet dementsprechend keine Steuererleichterung statt. Die zumutbare Belastung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt von Ihrem Familienstand, der Zahl Ihrer Kinder und dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte ab.
Dementsprechend mindern nur die über die zumutbare Belastung hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen Ihre Steuerlast.

Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.
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